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Verfahrensfrei sind Bauvorhaben, die weder einer Baugenehmigung noch eines Kenntnisgabe-Verfahrens bedürfen. Darunter fallen:
- Die im Anhang zu § 50 Abs.1 LBO aufgeführten Anlagen und Einrichtungen
- Nutzungsänderungen, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird
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Abbruch von
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Anlagen und Einrichtungen des Anhangs zu § 50 Abs.1 LBO
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freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
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sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von 10 m.
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Instandhaltungsarbeiten
Hinweis:
Verfahrensfreiheit bedeutet nicht gleichzeitig die Freistellung von Bauvorschriften. Sie müssen also dennoch die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten (§ 50 Abs. 5 LBO) und tragen hiefür als Bauherr die Verantwortung.
Bei Abweichungen von Bauvorschriften ist zudem ein Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung über die Gemeinde ihres Bauortes zu stellen (§ 56 Abs. 6 LBO).
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