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trat am 1. Januar 2001 in Kraft.
Das nunmehr fast 40 Jahre alte Bundesseuchengesetz wurde in der Vergangenheit durch das Auftreten neuer Infektionserreger mehrfach an die veränderte Situation angepasst.
Dennoch genügte es nicht mehr den Anforderungen an einen effektiven Schutz vor Verhütung bzw. Ausbreitung von Infektionskrankheiten. Diesen Anforderungen soll das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) genügen, welches nunmehr das Bundesseuchengesetz ablöst.
Die Ausbreitung bestimmter Infektionskrankheiten kann nur durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert werden, zu denen auch deren Meldungen an die Gesundheitsbehörden dient.
Für nachfolgende Personenkreise hat das Infektionsschutzgesetz besondere Regelungen getroffen:
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Ärzte, Leiter von mikrobiologischen Laboratorien, in besonderen Fällen auch Tierärzte, Heilpraktiker und Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe
(§§ 6 bis 10 IfSG)
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Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
(§§ 33 bis 36 IfSG)
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Eltern, deren Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder unterrichtet werden
(§ 34 IfSG)
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Leiter aller übrigen Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber)
(§ 36 IfSG)
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Personen, die gewerblich Umgang mit Lebensmitteln haben
(§§ 42 bis 43).
Gesetzestext: www.bmgesundheit.de/rechts/k-bek/infekt/ifsg.htm
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