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"In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist."
(Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; so auch Artikel 72 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg)
Der Kreistag ist die Volksvertretung im Landkreis. Er wird alle fünf Jahre von den Bürgerinnen und Bürgern im Landkreis Lörrach gewählt. Die Zahl der Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises und der nach der Verhältniswahl erzielten Ausgleichssitze. Zur Wahl der Kreisräte wird der Landkreis in von der Einwohnerzahl abhängige Wahlkreise eingeteilt. Ein Bewerber muss wahlberechtigter Kreiseinwohner und in einem Wahlvorschlag aufgenommen sein. Die Mitglieder des Kreistages sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine satzungsgemäße Entschädigung.
Sie können den Kreistag mitwählen, wenn Sie
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- Deutsche/r oder Bürger/in aus der Europäischen Union sind,
- seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag im Kreisgebiet wohnen (Hauptwohnung).
Kandidieren können Sie für den Kreistag unter den gleichen Voraussetzungen.
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