Ein Baugenehmigungsverfahren leiten Sie grundsätzlich mit der Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde ein. Ist die Gemeinde nicht selbst Genehmigungsbehörde, leitet sie den Antrag unverzüglich an diese weiter. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüft die Baurechtsbehörde, ob dem Bauvorhaben keine von ihr zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 LBO). Steht nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens fest, dass das Vorhaben bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig ist, wird die Baugenehmigung erteilt.
Mit dem Bau kann jedoch erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde, die darin enthaltenen Auflagen erfüllt sind und der Baufreigabeschein (Roter Punkt) vorliegt.
Der Baubescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren mit der Ausführung begonnen wird. Eine Verlängerung kann schriftlich beantragt werden.
Beachten Sie hierbei bitte, dass der Errichtung nach § 2 Abs. 13 LBO das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten, Instandhalten, das Ändern und die Nutzungsänderung, dem Abbruch das Beseitigen gleichsteht. Das heißt: Auch für diese gleichgestellten Tätigkeiten gilt der Grundsatz der Genehmigungsbedürftigkeit. Instandsetzungsarbeiten sind allerdings nach § 50 Abs. 4 LBO generell verfahrensfrei und dürfen ohne Genehmigung durchgeführt werden.
Einvernehmen der Gemeinde
Die Gemeinde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Dabei beurteilt die Gemeinde, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Andere z. B. bauordnungsrechtliche Erwägungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Das Einvernehmen darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.
Die bedeutendste Beteiligungsform stellt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB dar, wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll oder ein Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden soll, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.